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WER DARF MITGLIED IN EINEM ELTERNVEREIN SEIN?
Alle Eltern von Schülern und Schülerinnen der betreffenden Schule können freiwillig Mitglieder im Elternverein werden.

WELCHE VERPFLICHTUNGEN ERWACHSEN AUS EINER MITGLIEDSCHAFT IN EINEM ELTERNVEREIN?
Die Mitgliedschaft ist mit der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verbunden. Je mehr Eltern sich beteiligen, umso stärker kann der Elternverein in der Schule auftreten und umso größer wird das verfügbare Budget sein.
Außerdem wird von den Mitgliedern erwartet, aktiv an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Das heißt z.B. zu Versammlungen zu kommen, aktiv bei Projekten des Vereins mitzuwirken und sich in den Verein einzubringen. Dies sollte sowohl geistig, im Sinne von Ideen- und Meinungs- Austausch, als auch körperlich, im Sinne von für einander da sein, stattfinden.

WOFÜR SETZT DER EV DAS VERFÜGBARE BUDGET EIN?
Wenn der Elternverein über ein Budget verfügt kann er…

… die Schule bzw. einzelne Schüler/innen finanziell unterstützen.
… zur Schulausstattung oder besonderen Lehrmitteln (Computern, Sportgeräten und Büchern) beitragen.
… Schulprojekte (Sportwochen, Sprachwochen, Schülerzeitung, kreative Lehrer/innen- und Schüler/innen- Ideen) unterstützen.
… Beihilfen an bedürftige Schüler/innen vergeben, die sonst nicht an Schulveranstaltungen teilnehmen könnten.

AN WELCHEN SCHULEN DÜRFEN ELTERNVEREINE GEGRÜNDET WERDEN?
Elternvereine können an allen Schulen gegründet werden.

WAS IST DER EV?
Der Elternverein ist die älteste Form der Mitbestimmung von Eltern an der Schule. Er dient vor allem zur Diskussion über schulische Fragen und Probleme. Die Elternvereine haben das Recht auf Information und Anhörung. Sie können dem/ der Klassenlehrer/in, dem Klassenvorstand und der Schulleitung Vorschläge, Wünsche und Beschwerden vortragen. Die Schulleitung hat dies zu prüfen und mit den Organen des Elternvereins zu besprechen.

WIE WIRKT DER EV IM RAHMEN DER SCHULPARTNERSCHAFT BZW. IM SCHULALLTAG?
Das Recht auf Mitbestimmung und Mitsprache können Elternvereine nur indirekt wahrnehmen. Der Elternverein wirkt insofern indirekt auf die Schulpartnerschaft ein, als dass er bei der Bestellung der Elternvertreter/innen berechtigt ist, Wahlvorschläge von Klassenelternvertreter/innen im Klassenforum einbringen darf und auch das Recht hat, Wahlvorsitzende für die Wahl der Klassenelternvertreter/innen zu stellen.

Elternvereine sind auch zur Entsendung der drei Elternvertreter/innen in den Schulgemeinschaftsausschuss berechtigt. Allerdings ist die Abhaltung der Wahl der demokratischere Weg. Die so entsendeten Eltern sind im Schulforum oder im Schulgemeinschaftsausschuss Interessensvertreter/ innen der Eltern.

Umgekehrt bringen sie wieder die Interessen der Schulgemeinschaft in den Elternverein.

WELCHE RECHTLICHE STELLUNG HAT EIN EV?
Der Elternverein ist ein Verein, der nach dem Vereinsgesetz gebildet wird. Die Schulleitung hat die Einrichtung und Tätigkeit von Elternvereinen zu fördern. Der Elternverein ist autonom, d. h. die Eltern sind im Elternverein unter sich und agieren ohne Einfluss der Direktion und der Lehrer/innen.

WIE WIRD DER VORSTAND EINES EV BESTELLT?
Der Vorstand des Elternvereins wird einmal im Schuljahr im Rahmen der Jahreshauptversammlung (Generalversammlung) des Elternvereins gewählt.

WER IST DER VORSTAND EINES EV?
Der Vorstand eines EV besteht (zumindest) aus:

Obmann/-frau, Schriftführer/in, Rechnungsführer/in (Kassier/in) und +je 1 Stellvertreter/innen
Darüber hinaus werden Rechnungsprüfer bestimmt, die nicht zum Vorstand gehören und als Kontrollorgan die Finanzen des Vereins mindestens 1xjährlich (meist im Rahmen der Generalversammlung) prüfen.

WIE IST DIE ARBEIT DES EV GEREGELT?
Die Arbeit eines Elternvereins wird durch Statuten geregelt, die seine Rechtsgrundlage bilden.

Was die Statuten unbedingt enthalten müssen, ist im derzeit geltenden Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002 § 3 festgeschrieben.

Bis 30. Juni 2006 sind alle Statuten, die noch nach dem alten Vereinsgesetz von 1951 verfasst worden sind, zwingend an die Bestimmungen des neuen Gesetzes anzupassen.

Informationen zum Vereinsrecht siehe www.bmi.gv.at/vereinswesen

WELCHE, ÜBER DIE SCHULPARTNERSCHAFT HINAUSGEHENDE, MÖGLICHKEITEN ZUR MITGESTALTUNG DES ELTERNVEREINS GIBT ES?
1. Intern, der Schule, den Schülerinnen und Schülern und den Eltern gegenüber:

Die Aufgaben der Elternvereine sind im Schulunterrichtsgesetz, insbesondere im § 63 geregelt.
Sie können der Schulleitung und dem Klassenvorstand Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen; der Schulleiter bzw. die Schulleiterin hat das Vorbringen des Elternvereines zu prüfen und mit den Organen des Elternvereines zu besprechen.
Elternvereine treten für die Wahrung der Erziehungsrechte der Eltern ein, berücksichtigen aber auch die Miterziehungsrechte der Schule.
Sie beraten Eltern bei Fragen, die das Schulgeschehen betreffen und sind um eine gute Schulpartnerschaft bemüht.
Bei Streitfragen greifen sie schlichtend ein.
Sie vernetzen Lehrer/innen, Schüler/innen und Eltern und sorgen für deren gute Kommunikation.
Sie fördern positive Erziehungseinflüsse. Beispielsweise
achten sie darauf, dass der Jugendschutz eingehalten wird,
helfen mit Schulbibliotheken zu errichten,
arbeiten am Tag der offenen Tür mit,
stellen Kontaktpersonen bei Projekten mit anderen Schulen bereit,
helfen Eltern als Zeitzeugen für den Unterricht zu ermitteln und vieles mehr.
Weiters treten sie gegen negative Einflüsse auf (Gewalt, Drogen und Alkohol in der Schule, antidemokratische Tendenzen).
Da Elternvereine durch die Einhebung von Mitgliedsbeiträgen über ein Budget verfügen, können sie die Schule bzw. einzelne Schüler/innen finanziell unterstützen.
Sie können zur Schulausstattung (zu besonderen Lehrmitteln, Computern, Sportgeräten und Büchern) beitragen, Schulprojekte (Sportwochen, Sprachwochen, Schülerzeitung, kreative Lehrer/innen- und Schüler/innen Ideen) unterstützen
und Beihilfen an bedürftige Schüler/innen vergeben, die sonst nicht an Schulveranstaltungen teilnehmen könnten.

2. Extern, Behörden, Ämtern und Institutionen gegenüber
Der Elternvereinsobmann/die Elternvereinsobfrau hat das Recht, Einblicke in alle Erlässe zu nehmen, also in alle Vorschriften, die von den Schulbehörden (Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, Landesschulrat bzw. in Wien Stadtschulrat, Bezirksschulrat) an die Schulen ergehen und deren Organisation oder Handeln näher bestimmen.
Die Elternvereine nehmen im Namen der Eltern Stellung zu Schulgesetzen, Verordnungen (präzisierten Gesetzen) und Erlässen.
Überschulische Elternvertretung gemäß Bundes-Schulaufsichtsgesetz gehören „Väter und Mütter schulbesuchender Kinder“ den Kollegien der Landes- und Bezirksschulräte mit beschließender Stimme an.